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   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15   

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https://dejure.org/2016,22791
Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15 (https://dejure.org/2016,22791)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-315/15 (https://dejure.org/2016,22791)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-315/15 (https://dejure.org/2016,22791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pesková und Peska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Tragweite - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Kollision eines Vogels mit einem Flugzeug - Begriffe "Vorkommnis" im Sinne der ...

  • reise-recht-wiki.de

    Schlussplädoyer zum Vogelschlag

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vogelschlag stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand nach der FluggastrechteVO dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15
    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, müsste der Gerichtshof, wie ich in meinen Vorbemerkungen ausgeführt habe, seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618), aufgeben.

    4 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41).

    16 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).

    17 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15
    Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein "Vorkommnis" im Sinne der Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008 (Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771) oder ein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 oder kann eine solche Kollision unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornithologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist in diesem Fall ein "Vorkommnis" im Sinne der Rn. 22 des Urteils (vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771)?.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein "Vorkommnis" im Sinne der Rn. 22 des Urteils (vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771) ist, kann es zugleich als "Vorkommnis" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden und kann in diesem Fall als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrtunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15
    14 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29).
  • AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16

    Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für eine Flugverspätung von

    Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, kann es sich folglich nicht mehr um einen außergewöhnlichen Umstand handeln (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn.).

    Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass Flugzeughersteller bei der Planung eines Flugzeuges die Gefahren des Vogelschlags berücksichtigen und auch die Flughafenbetreiber durch eine Vielzahl von Maßnahmen die Gefahr eines Vogelschlags auszuschließen verringern oder gar verhindern wollen (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn. 27; 28).

    Diese Unterscheidung würde allein zu Lasten des Verbraucherschutzes vollzogen werden (so auch YVES BOT in seinem Schlussantrag, vom 28. Juli 2016, in der Rechtssache C-315/15 Rn. 38).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.05.2017 - 203 C 40/17
    Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet der Begriff "außergewöhnlicher Umstand" ein Vorkommnis, das a) der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und b) aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (so schon EuGH ECLI:EU:C:2008:771 Rn. 23 = BeckRS 2009, 70012 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann ./. Alitalia; bestätigt ECLI:EU:C:2015:618 = NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 - van der Lans ./. KLM; s. auch Rn. 26 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 28.7.2016 in der Rs. C-315/15, ECLI:EU:C:2016:623, BeckRS 2016, 81851 - Pe?ková ./. Travel Service).
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